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Pension
DeutschlandHöhe der PensionHinterbliebenenversorgungVergleich zwischen Altersrente und PensionNachhaltige Finanzierung der VersorgungAktuelle GesetzgebungKirchenÖsterreich
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Kirchen
Die Kirchen sowie allen anderen Organisationen mit dem Statuts einer Körperschaft des öffentlichen Rechts|Öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind berechtigt, Angestellte zu verbeamten. In ihrem Dienst- und Versorgungsrecht richten sie sich dabei in der Regel am Recht desjenigen Bundeslandes aus, in dem sich ihr Sitz befindet. Die jeweiligen Landes- und Bundesregelungen werden weitgehend sinngemäß übernommen.Für die Versorgung ihrer Pfarrer und Kirchenbeamten, etwa Mitarbeiter mit besonderen Verwaltungsaufgaben oder Lehrer im kirchlichen Dienst, haben die Kirchen seit langem Pensionsfonds eingerichtet, an die jährlich neu festgelegte Zahlungen durch den Dienstgeber zu leisten sind.
