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Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebene eines verstorbenen Beamten erhalten Witwen- bzw. Witwergeld, Kindern wird Waisengeld gezahlt. Für Witwen bzw. Witwer beträgt die entsprechende Leistung 60 Prozent, bei nach dem 31. Dezember 1961 geborenen nur noch 55 Prozent der Pension, wobei auch hier die kinderbezogenen Teile des Familienzuschlages ungekürzt erhalten bleiben. Für Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 Prozent des Ruhegehaltes, für Vollwaisen sind es 20 Prozent. Haben die Hinterbliebenen eigene Einkünfte, so werden diese teilweise angerechnet, bei Witwen und Waisen kann dies auch zur kompletten Zahlungseinstellung führen. Waisen erhalten das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, soweit sie der Zahlung bedürfen (also kein eigenes Einkommen haben), danach nur noch dann, soweit sie zu einer eigenständigen Erwerbstätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhaltes nicht in der Lage sind (Behinderte).

Bestand die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Versorgungsempfängers weniger als ein Jahr oder wurde erst nach dem 65. Geburtstag des Versorgungsempfängers geschlossen und ist kinderlos geblieben, so wird regelmäßig von einer Versorgungsehe ausgegangen, was zur Verweigerung einer Leistung an die Witwe führt.



Last Updated: 29.06.2008

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