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Lebensversicherung
GeschichteRechtsrahmen und Zustandekommen des VertragesRechtseinräumungKalkulation von Beitrag und LeistungenArten der LebensversicherungRisikoversicherungKapitalbildende Versicherung
GeschichteRechtsrahmen und Zustandekommen des VertragesRechtseinräumungKalkulation von Beitrag und LeistungenArten der LebensversicherungRisikoversicherungKapitalbildende Versicherung
Lebensversicherung
Eine Lebensversicherung ist eine Versicherung in der Form einer Individualversicherung (im Unterschied zur Sozialversicherung), bei der das Todesfall- bzw. Langlebigkeitsrisiko einer bestimmten Person, des Versicherten, versichert wird. Sie ist also eine Personenversicherung. Sie wird fast stets als Summenversicherung abgeschlossen, d. h. die Versicherungsleistung ist ein vertraglich bestimmter Betrag, der bei Eintritt des Versicherungsfalls ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens geleistet wird. Die Feststellung eines „Schadens“ verbietet sich im Zusammenhang mit dem Leben eines Menschen. Je nach vertraglicher Vereinbarung kann der Tod vor einem bestimmten Zeitpunkt, aber auch im erweiterten Begriff der Lebensversicherung das Erleben eines bestimmten Zeitpunktes, der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem menschlichen Leben zusammenhängende Gefahren als Versicherungsfall bestimmt sein und damit eine Leistung auslösen.Geschichte
Als Erfinder der Lebensversicherungsmathematik gilt Edmond Halley. Moderne Lebensversicherungen wurden im späten 17. Jahrhundert ins Leben gerufen. Als „moderner“ Ursprung gilt die erste mit versicherungsmathematisch bestimmten altersabhängigen Beiträgen arbeitende Society for Equitable Assurances on Lives and Survivorships 1762 in London. Auf dieser Basis wurden im 19. Jahrhundert auch Sterbekassen gegründet. In ''Deutschland'' wurden ab 1827 Lebensversicherungen von der Gothaer Lebensversicherungsbank verkauft, dem – von Ernst-Wilhelm Arnoldi gegründeten – ersten deutschen Lebensversicherer überhaupt. Arnoldi, ein Sohn der thüringischen Residenzstadt Gotha, gilt deshalb auch als Vater des deutschen Versicherungswesens. Der langjährige Leiter der Gothaer Lebensversicherungsbank, Gustav Hopf (1808–1872), wird wiederum als „Erfinder“ der traditionellen Form der deutschen Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (gemischte Versicherung) gesehen. Otto Gerstenberg, Direktor der Victoria zu Berlin, führte 1892 in Deutschland die ''Lebensversicherung für jedermann'' ein, wodurch ohne Rücksicht auf die soziale oder finanzielle Lage der Versicherten die Lebensversicherung zur Volksversicherung wurde.
Es wurden auch schon vorher in Verträgen Leistungen bei Tod oder Überleben von bestimmten Personen vorgesehen, doch geschah dies nicht auf systematisch kalkulierter Basis, sondern entweder in Form einer Umlage oder als eine Art Wette. Erste Lebensversicherungen entstanden im antiken Rom, wo „Beerdigungsvereine“ die Bestattungskosten ihrer Mitglieder übernahmen sowie die überlebenden Verwandten finanziell unterstützten. Andere Vorläufer der modernen Lebensversicherungen waren die Tontinen im 17. Jahrhundert in Frankreich. Kaufleute, Schiffseigner und sogenannte ''Underwriter'' trafen sich in ''Lloyd’s Coffee House'', dem Vorläufer der heutigen bekannten Versicherungsbörse Lloyd's of London. Hier wurden durchaus auch Leistungszusagen auf das Leben von Menschen vorgenommen. Auch sonst gab es in England häufig Wetten auf das Leben von Menschen. Dies führte dazu, dass später Lebensversicherungsverträge nur noch abgeschlossen werden durften, wenn ein wirtschaftliches Interesse an dem Überleben des Versicherten nachgewiesen werden konnte.
Der Verkauf von Lebensversicherungen begann auch in den USA in den späten 1760er Jahren. Die Presbyterianer-Synoden in Philadelphia und New York die ''Corporation for Relief of Poor and Distressed Widows and Children of Presbyterian Ministers'' (Vereinigung zur Unterstützung der armen und notleidenden Witwen und Kinder presbyterianischer Priester) wurde 1759 gegründet; Priester der episkopalischen Kirche organisierten einen ähnlichen Fonds im Jahre 1769. Beide basierten aber noch auf dem Umlageverfahren.
Vor dem amerikanischen Bürgerkrieg versicherten viele Gesellschaften der USA die Leben der Sklaven – Nutznießer von allfälligen Entschädigungen waren aber die Sklavenhalter. Gesetzliche Vorschriften zwangen 2001 und 2003 die Versicherer dazu, ihre Archive nach damaligen Lebensversicherungsverträgen zu durchforsten, um ggf. Ansprüche von Nachkommen zu befriedigen.
2004 bestanden in Deutschland 95 Millionen Verträge mit einer Kapitalanlage von 618 Milliarden Euro.
Rechtsrahmen und Zustandekommen des Vertrages
Lebensversicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (V.V.a.G., Charakter der Genossenschaft), als Anstalt des öffentlichen Rechts|Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Versicherers außerhalb des Europäischer Wirtschaftsraum|EWR im deutschen Inland betrieben werden; Versicherer mit Sitz im EWR können die Lebensversicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Versicherern, durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebensversicherers sind im Wesentlichen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
Ein Versicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebensversicherer und dem Versicherungsnehmer nach den normalen geltenden privatrechtlichen Regelungen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande. Hierbei müssen dem zukünftigen Versicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (einschließlich aller Allgemeine Geschäftsbedingungen|AGB, insbesondere der ''Allgemeinen Versicherungsbedingungen'') und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willenserklärung vorliegen. Entweder trägt der Versicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer den Vertragsabschluss an (als ''Angebot'' bezeichnet), das dieser annimmt oder der zukünftige Versicherungsnehmer trägt dem Versicherer den Vertragsabschluss an (''Antrag''), der vom Versicherer angenommen wird (''Annahmeerklärung''). Im letzteren Fall wird der Versicherer dem zukünftigen Versicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag, der bereits eine verbindliche Willenserklärung zum Vertragsabschluss darstellt, vorab zukommen lassen. Im ersteren Fall wird vorab der zukünftige Versicherungsnehmer dem Versicherer Informationen zukommen lassen, damit dieser ein verbindliches Angebot abgeben kann. Der Versicherer bestätigt das Bestehen des Versicherungsschutzes durch Übersendung der Urkunde über den Versicherungsvertrag, der Versicherungsschein genannt wird. Erst ab Vertragsabschluss ist der „Antragssteller“ „Versicherungsnehmer“. Der Vertragsabschluss insbesondere in der Lebensversicherung wird dadurch erschwert, dass der Versicherer vor einer verbindlichen Willenserklärung erst die Risikoprüfung bzgl. des Versicherten durchführen muss. Daher benötigt der Versicherer Informationen über den Versicherten, bevor er ein Angebot abgeben oder einen Antrag annehmen kann.
Versicherungsbeginn:
Drei besondere „Beginne“ müssen alle gegeben sein, damit der Versicherungsschutz besteht:
# Technischer Beginn des Versicherungsschutzes: Im Vertrag bezeichneter Zeitpunkt für den (frühesten) Beginn des Versicherungsschutzes. Üblicherweise werden die fälligen Beiträge unter der Annahme bestimmt, dass tatsächlich ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz bestanden hat, auch wenn er tatsächlich erst später beginnt.
# Rechtlicher Beginn des Vertrages: Der Versicherungsschutz kann nicht beginnen, bevor der begründende Versicherungsvertrag tatsächlich rechtlich wirksam geschlossen wurde, also vom Versicherer bzw. vom Versicherungsnehmer angenommen wurde, je nach dem wer dem anderen den Vertragsabschluss anträgt.
# Materieller Beginn: Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes ist zudem der Eingang des ''Einlösungsbeitrags'', der erste vertraglich bestimmte Beitrag beim Versicherer (Versicherungsbeiträge sind sogenannte „Schickschulden“, d. h. die Beitragszahlung erfolgt auf „Kosten und Risiken“ des Versicherungsnehmers).
Ferner ist der ' Steuerliche Beginn'' vom Versicherer zu dokumentieren. So bewirken „in ihrem Gehalt erhebliche“ Veränderungen des bestehenden Vertrags (z. B. vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine sog. steuerliche zur Steuerschädlichkeit auch von Altverträgen (vor 2005) im Gesamten!
Der Versicherer hat das einklagbare Recht auf Beiträge (eingeschränkt durch das Recht der Versicherungsnehmer auf iger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim Versicherer).
Die meisten Verträge sehen vor, dass im Fall der Selbsttötung des Versicherten mehr als drei Jahre nach Vertragsabschluss der Versicherer leisten muss. Erfolgt die Selbsttötung innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre, ist der Versicherer von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte „in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der Versicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Versicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), ist der Versicherer von der Leistung frei. Je nach Lage des Falles erlischt die Auszahlungsbestimmung zugunsten des Bezugsberechtigten und die Versicherungsleistung (i. d. R. dann nicht die Versicherungssumme, sondern nur der Rückkaufswert) fällt in das Erbe der dann noch Anspruchberechtigten, nicht beteiligten Person.
Das Recht des Versicherungsvertrags ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, das zum 1. Januar 2008 umfassend reformiert wurde.
Neben dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner können drei weitere Personen auf Kundenseite eine Rolle im Versicherungsvertrag mit einem Lebensversicherer spielen:
# Beitragszahler: Die tatsächlich den Beitrag entrichtende Person (Beitragsschuldner bleibt dennoch der Versicherungsnehmer)
# versicherte Person (Versicherter): Deren Leben bestimmt die Fälligkeit der Versicherungsleistung und auf dieser Basis wird auch der Beitrag durch den Versicherer berechnet. Der Versicherte ist ansonsten nicht am Vertrag beteiligt, muss dem Abschluss des Versicherungsvertrags aber zustimmen (§ 159 VVG)
# Bezugsberechtigter: Mit Eintritt des Versicherungsfalls gehen die Rechte auf die Leistung auf den Bezugsberechtigten über, an den der Versicherer die Leistung erbringen muss. Dies ist normalerweise der Versicherungsnehmer (bzw. dessen Erben), soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist. Vertraglich kann der Versicherungsnehmer frei bestimmen werden, wer welche Leistungen anstelle des Versicherungsnehmers erhalten soll. Die Bezugsberechtigung ist normalerweise bis zum Eintritt des Versicherungsfalls widerruflich, kann also vom Versicherungsnehmer jederzeit durch Mitteilung an den Versicherer geändert werden. Der Versicherungsnehmer kann auf seine Rechte zugunsten eines Dritten aber auch ausdrücklich unwiderruflich verzichten.
Rechtseinräumung
Der Versicherungsnehmer kann Dritten Rechte an seinem Vertrag einräumen. Rechtseinräumungen sind erst nach Anzeige bei dem Versicherer gültig (Zugang und Reihenfolge entscheiden) und werden von diesem dokumentiert, da hierdurch geregelt wird, an wen der Versicherer befreiend zahlen kann bzw. zu zahlen hat. In der Regel wird einem Pfandgläubiger der Versicherungsschein (inklusive etwaiger Nachträge) übergeben.
*1. Aktive:
Gemäß § 165 VVG kann der Versicherungsnehmer durch Anzeige beim Versicherer für seinen Versicherungsvertrag den „Ausschluss der Verwertbarkeit“ bewirken. Damit sind eigene und fremde Zugriffe auf das Vermögen während der Ansparzeit ausgeschlossen, z. B. auch die Anrechenbarkeit auf ALG II Ansprüche (Hartz IV). Dieser Schritt ist unumkehrbar. Damit sind Abtretung/Verpfändungen nicht mehr oder nur noch nachrangig möglich.
Mit Erteilung eines ''Unwiderruflichen Bezugsrechts'' bindet sich der VN für sämtliche künftige Verfügungen über seinen Versicherungsvertrag unwiderruflich an die Zustimmung des (jetzt unwiderruflich) Bezugsberechtigten, insbesondere der Aufhebung eben dieser Rechtseinräumung. Verfügungen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind nur durch Zusammenwirken von Versicherungsnehmer und dem unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich. Der Anspruch des unwiderruflich Bezugsberechtigten beschränkt sich allerdings nur auf die betreffende Leistung. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bleiben bei dem Versicherungsnehmer. In einigen Fällen muss eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung ausgesprochen werden, z. B. im Fall der Direktversicherung, wenn die Beiträge vom Arbeitnehmer aufgebracht wurden.
Abtretungen/Verpfändungen (Zession)dienen schuldrechtlich der Besicherung von Krediten oder Hypotheken. Dabei tritt der Versicherungsnehmer (als Gläubiger der Versicherungsleistung, Zedent) seine Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag an den Gläubiger (Zessionar) ab. Die Begriffe unterscheiden sich danach, ob es einen Schuldgrund gibt (Verpfändung braucht diesen zwingend). Der Gläubiger hat damit alle vertraglichen Rechte; auch das Recht zur Kündigung der Versicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes (einschließlich der Überschussanteile). Bedenken zur Angemessenheit einer Kündigung hat der Versicherer nicht zu tragen. Vielmehr wäre ein aufgrund Kündigung entstandener Schaden grundsätzlich im Innenverhältnis von Versicherungsnehmer und Pfandgläubiger zu klären, was den Verwaltungsablauf und die Haftung des vertragsführenden Versicherers erleichtert.
*2. Passive:
Pfändung im Sinne des [BGB]. Hierbei wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Versicherer angezeigt (der Eingang wird dort mit Datum und Uhrzeit dokumentiert). Zugleich wird vom Pfandgläubiger typischerweise die Auszahlungsbestimmung (Bezugrecht) widerrufen und ein Zahlungsverbot ausgesprochen. Damit sind alle Rechte und Ansprüche ähnlich der Abtretung/Verpfändung auf den Pfandgläubiger übergegangen.
Kalkulation von Beitrag und Leistungen
Lebensversicherungsverträge haben eine gegenüber anderen Verträgen extreme Laufzeit von Jahrzehnten, für die der Versicherer an die einmal vereinbarten Beiträge gebunden ist, gleichgültig wie sich die wirtschaftlichen Umstände und die Lebenserwartung entwickelt. Zudem ist das Absicherung der Hinterbliebenen und der Altersversorgung von besonderer öffentlicher Bedeutung. Daher gelten auch im freien Europäischer Binnenmarkt|europäischen Binnenmarkt für Versicherungsdienstleistungen strenge Regeln, die sicherstellen sollen, dass Lebensversicherer stets in der Lage sind, die einmal übernommenen Verpflichtungen für die ganze Vertragsdauer zu erfüllen.
Hierzu zählt die Vorgabe, dass Lebensversicherer in den Verträgen nur ausreichend vorsichtig gewählte Beiträge für die Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen vereinbaren dürfen. Die Lebensversicherer müssen den Nachweis erbringen können, dass die jeweils vereinbarten Beiträge ein bestimmtes mit den Methoden der Versicherungsmathematik bestimmtes aktuell bei Vertragsabschluss als ausreichend angesehenes Niveau nicht unterschreiten.
Da die Hauptaufgabe der Versicherung der Ausgleich von Risiken zwischen einer sehr großen Zahl gleichartiger Risiken ist (Risikoausgleich im Kollektiv), ist Versicherung stets Massengeschäft. Eine Vereinheitlichung aller Verträge ist damit nicht nur ein Gebot der Rationalisierung sondern vor allem auch eine Notwendigkeit, um die Gleichartigkeit aller Verträge zu erreichen. Für die Vielzahl der mit dem Vertragsabschluss des Versicherers beauftragten Personen erstellt der Versicherer interne Handlungsanweisungen, welchen Inhalt die Verträge haben sollen, wie die Beiträge zu bestimmen sind und wie bei der Risikoprüfung vorzugehen ist. Diese internen Vorgaben für die Ausgestaltung der Verträge werden auch als „Tarif“ bezeichnet, auch wenn es keine Tarife im rechtlichen Sinne sind. Insbesondere ist der Versicherer im Einzelfall nicht gegenüber Dritten verpflichtet, auf dieser Basis ein Angebot abzugeben oder den Vertrag abzuschließen. Die Unternehmensleitung kann im Einzelfall Abweichungen zulassen. Hierbei müssen allerdings die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zum Diskriminierungsverbot und zum Gebot der Gleichbehandlung beachtet werden.
Die deutschen Lebensversicherer verwenden bei der Kalkulation der Beiträge auch heute noch weitestgehend die seit Jahrhunderten üblichen Methoden der traditionellen Versicherungsmathematik. Allerdings sind die Lebensversicherer seit der Einführung des europäischen Binnenmarktes für Versicherungen in ihrer Beitragskalkulation frei, soweit sie die gesetzlichen Bestimmungen der vorsichtigen Kalkulation und der Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer erfüllen.
Für die Versicherungsnehmer ist die Beitragskalkulation des Versicherers völlig unerheblich. Sämtliche Rechte und Pflichten sind im Vertrag durch Angabe der Beträge bestimmt, die zu zahlenden Beiträge, die im Versicherungsfall entstehenden Leistungsansprüche, die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Summen und allein aufgrund dieser bestimmt sich der Nutzen, den der Versicherungsnehmer aus dem Vertrag hat. Die Überschussbeteiligung bestimmt sich nicht aufgrund der Beitragskalkulation sondern aufgrund handelsrechtlicher Bewertungen des Vertrages, die allerdings oft in der Praxis mit den Ansätzen der Beitragskalkulation übereinstimmen.
Die Beiträge berücksichtigen im notwendigen Umfang individuelle Besonderheiten, differenzieren z. B. nach Alter und Geschlecht. Üblicherweise schließen Versicherer Verträge nur auf das Leben von Personen in gewissen Altersgrenzen ab, auch für die möglichen Versicherungssummen gibt es Grenzen nach oben und unten. Hiervon kann auf Grund von Einzelfallentscheidungen abgewichen werden.
In der traditionellen Versicherungsmathematik wird der Beitrag und die Leistung nach dem ''Äquivalenzprinzip'' ermittelt. Dies bedeutet, dass der insgesamt erhobene Beitrag rechnerisch unter Berücksichtigung von Zins und abgehenden Verträgen den Leistungen und Kosten des Versicherers gemäß den gewählten Kalkulationsgrundlagen (''Rechnungsgrundlagen'') entspricht, d. h. es wird scheinbar kein sonst in der Preiskalkulation der Wirtschaft üblicher expliziter Gewinnzuschlag angesetzt. Die selbstverständlich notwendigen Gewinne für den Versicherer entstehen aufgrund der mehr oder weniger vorsichtigen Wahl der Kalkulationsgrundlagen implizit, ggf. nach Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer. Das Äquivalenzprinzip ist damit eine reine Formalität zur Vereinfachung der Berechnung, sagt aber nichts darüber aus, ob der Beitrag fair oder angemessen ist. Dies entscheidet sich bei Verträge mit Überschussbeteiligung ohnehin erst bei der Aufteilung des Überschusses zwischen Versicherer und Versicherungsnehmern.
Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man die dem Tarif zu Grunde liegenden kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also z. B. die , aber auch ggf. zur Bestimmung von späteren Vertragserhöhungen (z. B. durch Dynamik).
Eine Sterbetafel ist einfach eine Tabelle, die jedem Alter, ggf. nach Geschlecht und weiteren Unterscheidungsmerkmalen getrennt, eine Sterbewahrscheinlichkeit für dieses Lebensjahr zuordnet. Da die Versicherten mit dem Tod aus dem Kollektiv ausscheiden, wird die Sterbetafel auch ''Ausscheideordnung'' genannt. Neben der Sterbetafel gibt es noch andere Tabellen Ausscheideordnungen, die andere biometrische Risiken darstellen, wie schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit etc.
Der Rechnungszins ist der Zinssatz, mit dem alle zukünftigen (erwarteten) Zahlungsströme einer Lebensversicherung auf den Berechnungstermin, also den Vertragsabschluss zur Vereinbarung dieser Vertragswerte mit dem Versicherungsnehmer abgezinst werden. Bei kapitalbildenden Versicherungen ist der Rechnungszins von besonderer Bedeutung, da wegen des gebildeten Kapitals der Zinseffekt auf den Beitrag besonders stark ist. Grundsätzlich sind die Versicherer frei, diesen Rechnungszins für die Kalkulation der im Vertrag zu vereinbarenden Beiträge zu wählen. Doch können es sich die Versicherer kaum leisten, höhere Ablaufleistungen mit den VN zu vereinbaren, als die, die für die nach handels- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu bildenden Deckungsrückstellung in dem Jahresabschluss des Versicherers verwendet werden dürfen. Ist der in den Beiträgen verwendete Zins höher als der höchstzulässige Zins für die Deckungsrückstellung, so haben die Versicherer die für die zusätzlichen Zinsversprechen nötigen Mittel aus Gesellschaftsmitteln (Eigenkapital) bei Vertragsabschluss zuzuschießen. In Deutschland wird vom Bundesministerium für Finanzen in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ein Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung festgelegt, der damit auch eine gewisse Vorgabe für die in der Kalkulation der vertraglich zu vereinbarenden Leistungen und Gegenleistungen ist. Da dieser Höchstrechnungszins für die Deckungsrückstellung regelmäßig der aktuellen Entwicklung der Kapitalmärkte angepasst wird, passen auch die Versicherer etwa zeitgleich ihre Berechnungsverfahren für neue Verträge diesem Wert an. Die Höhe orientiert sich am zehnjährigen Durchschnitt der Umlaufrendite von zehnjährigen Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 9–10 Jahren. Der höchstzulässige Zins für Abschlüsse seit dem 1. Januar 2007 beträgt 2,25 %.
Beiträge dürfen ohne weiteres mit niedrigerem Zinssatz berechnet werden. In diesem Fall allerdings ist die Deckungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Solche Verträge werden gelegentlich angeboten, z. B. bei Kapitalisierungsgeschäften (gemäß VAG) zur Deckung von Lebensarbeitszeitkonten-Ansprüchen über den Arbeitgeber, insbesondere aber von ausländischen Versichern. Im Hinblick darauf, dass Zinsgarantien immer Geld kosten, gibt es Diskussionen, die impliziten Zinsgarantien in den Beiträgen nicht höher als unbedingt nötig vorzusehen, um eine für die Versicherungsnehmer insgesamt profitablere Anlage vornehmen zu können. Wegen der [[Überschussbeteiligung]] sind diese impliziten Zinsgarantien nur ein Mittel, den Versicherer von einer spekulativen Kapitalanlage abzuhalten, da er extreme Verluste dann selbst tragen muss. Solche Verluste stellen aber meist auch für die Versicherungsnehmer wesentliche Gefahren für ihr Erspartes dar, so dass höhere Garantien ein zweischneidiges Schwert sind. Moderate Zinsgarantien, die zwar die Kapitalanlage des Versicherer im Sinne einer verlässlichen Anlage für die Altersvorsorge disziplinieren, aber keine unnötigen Risiken bewirken, werden daher allgemein von den Versicherern angestrebt.
Die häufig in der Presse zu findende Gleichstellung des Höchstrechnungszins der DeckRV mit „dem Zins, mit dem Versicherungsgesellschaften das Guthaben ihrer Kunden mindestens verzinsen müssen“, ist falsch. Es gibt rechtlich keine Mindestverzinsung, sondern nur eine indirekte Höchstgrenze für den intern bei der ursprünglichen Berechnung der vertraglich vereinbarten Beiträgen und Leistungen verwendeten Zins.
Die kalkulatorischen Kosten einer Lebensversicherung werden, mit entsprechend historisch gewachsenen Bezeichnungen wie folgt bei der Kalkulation von Beitrag und Leistungen berücksichtigt:
*Verwaltungskosten – Kostenzuschläge in Prozent vom Beitrag und/oder der Summe bzw. in absoluter Höhe (Stückkosten), traditionell insbesondere zur Finanzierung der laufenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Verwaltung) gedacht, insbesondere die
*Inkassokosten – in Prozent von jedem Beitrag, traditionell als Finanzierung der Kosten des Beitragsinkassos verstanden
*Ratenzuschläge – Da die Beiträge traditionell im ersten Schritt unter der Annahme einer jährlichen Zahlung kalkuliert werden, muss die Kalkulation der zu vereinbarenden Beiträge und Leistungen nachher den tatsächlichen vertraglichen Vereinbarungen zur Beitragszahlung angepasst werden. Soweit die Beiträge nicht einmal jährlich im Voraus gezahlt werden, fallen höhere Verwaltungskosten für den Beitragseinzug, niedrigere Kapitalerträge aus der Anlage der Beiträge und in gewissem Umfang höhere Risikobeiträge wegen des höheren riskierten Kapitals an. In der Regel betragen die intern eingerechneten Aufschläge bei Monatszahlern 2,5 % bis 5. Es handelt sich aber oft nicht um eine Ratenzahlung im üblichen Sinn, also der monatlichen Ratenzahlung eines eigentlich jährlich fälligen Betrages für den Erwerb eines Anspruchs auf Versicherungsschutz für ein Jahr. Vielmehr wird mit dem Monatsbeitrag tatsächlich der Versicherungsschutz für den betreffenden Monat erworben.
*Abschluss- und Vertragseinrichtungskosten – Kostenzuschläge in Prozent vom Beitrag oder der Summe, die zur Finanzierung von einmaligen oder nur in den ersten Jahren auftretenden Kosten bestimmt sind (meist Abschlusskosten, z. B. Provisionen, Vertragsdokumentation, Risikoprüfung, ggf. ärztliche Untersuchung). Da diese Kosten direkt zu Beginn des Vertrages anfallen und demzufolge finanziert werden müssen, würde eine Finanzierung mittels der über Jahrzehnte eingehender Beiträge hohe Vorfinanzierungskosten, die wiederum bei der Kalkulation von Beiträgen und Leistungen verschlechternd eingerechnet werden müssten, bewirken. Um dies zu vermeiden, vereinbaren die Versicherer Rückkaufswerte immer so niedrig, dass die tatsächlichen Abschlussaufwendungen möglichst schnell aus den Beiträgen finanziert sind, bevor die VN selbst einen Anspruch auf Rückkaufswert vertraglich erhalten. Das Berechnungsverfahren der Rückkaufswerte entspricht etwa dem Verfahren, mit dem auch die Deckungsrückstellungen nach handelsrechtlichen Vorschriften zu berechnen sind. Allerdings unterliegt die Vereinbarung des Rückkaufswertes bestimmten Grenzen des Versicherungsvertragsgesetzes über Mindestrückkaufswerte.
Die vereinbarten Rückkaufswerte müssen für Neuverträge ab dem 1. Januar 2008 mindestens dem mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmten Deckungskapital entsprechen. Hierbei dürfen die Abschlusskosten nicht voll zu Beginn angesetzt werden, sondern es ist fiktiv zu unterstellen, dass alle angesetzten Abschlusskosten über 5 Jahre verteilt anfallen und auch so in der Berechnung zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die Rückkaufswerte gegenüber früher in den ersten 5 Jahren deutlich höher sind und stets einen gewissen Teil der gezahlten Beiträge ausmachen. Früher wurden Rückkaufswerte so vereinbart, dass im ersten und oft auch zweiten Versicherungsjahr keine Rückkaufswerte gezahlt werden sollten. Dieser Umstand wird oft fälschlich mit dem handelsrechtlichen Begriff der Zillmerung der Deckungsrückstellung in Verbindung gebracht, beruht aber auf der Definition des Rückkaufswertes im VVG als Deckungskapital oder Zeitwert. Der deutsche Gesetzgeber ist aber im europäischen Binnenmarkt für Versicherungen gehindert, gesetzlich höhere Anforderungen an die Höhe der Rückkaufswerte zu verlangen. Damit können höhere Rückkaufswerte letztlich nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer erreicht werden. Da höhere Rückkaufswerte zwangsläufig niedrigere Leistungen für verbleibende Versicherungsnehmer bedeuten, ist es nicht leicht, sich für Verträge mit höheren oder niedrigeren Rückkaufswerten zu entscheiden.
Daneben enthalten die Beiträge die Risikobeiträge zur Deckung des versicherten Risikos, die sich durch Multiplikation der Ausscheidewahrscheinlichkeit mit der in dem Fall zu zahlenden, das kalkulatorisch vorhandene Deckungskapital übersteigenden Leistung.
*Der nach Abzug aller Zuschläge für Kosten und dem Risikobeitrag verbleibende Teil des Beitrages wird als Sparbeitrag bezeichnet und dient kalkulatorisch – zusammen mit dem rechnungsmäßigen Zins – zum Aufbau der Ablaufleistung und zur Deckung altersbedingt zukünftig über den laufenden Beiträgen liegenden Risikobeiträgen.
*Neben den genannten Kostenarten können in den Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages noch Gebühren für bestimmte Geschäftsvorfälle festgelegt sein. Dabei handelt es sich überwiegend um seltene und/oder in der Verwaltung sehr aufwändige Geschäftsvorfälle (z. B. Stundung, Policendarlehen). Die Gebühren sind entweder als absoluter Betrag oder als Prozentwert einer für den Vorgang relevanten Größe angegeben.
Arten der Lebensversicherung
Lebensversicherungen wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich in folgende Grundformen einteilen oder sind Kombinationen von diesen:
Nach dem Versicherungsfall
*Todesfallversicherung (Leistung nur im Todesfall während der Vertragslaufzeit, z. B. Risiko-Lebensversicherung)
*Erlebensfallversicherung (Leistung nur bei Erleben des Vertragsendes, praktisch nur in Mischformen wie der gemischten Versicherung auf den Todes- oder Erlebensfall oder als Rentenversicherung)
*Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsleistung bei Berufsunfähigkeit)
*Aussteuerversicherung (Versicherungsleistung bei Heirat)
Nach der Kapitalbildung
*Risikoversicherung (keine oder nur vorübergehenden Kapitalbildung)
*Kapitalbildende Versicherung
Nach der Art der Geldanlage
*Konventionelle kapitalbildende Lebensversicherung
*Fondsgebundene Lebensversicherung („Versicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird“; Hier kann der Versicherungsnehmer die Anlageschwerpunkte und damit das Risiko durch Wahl der Fonds bestimmen)
*Indexgebundene Lebensversicherung (hier wird die Versicherungsleistung abhängig von einem Index bestimmt, der sich nicht unbedingt vollständig mit Kapitalanlagen darstellen lässt, wo also der Versicherer ein gewisses Restrisiko trägt)
Nach der Art der Leistung
*Kapitalversicherung (einmalige Leistung durch Zahlung eines Kapitals)
*Rentenversicherung (laufende Auszahlung als Rente)
*Ausbildungsversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers, Erbringung einer festen Leistung zu einem Stichtag)
*Aussteuerversicherung (Entfall der Beitragszahlung bei Tod des Versicherungsnehmers und Fälligkeit der Leistung bei Heirat, spätestens einem Stichtag)
Nach spezifischen staatlichen Förderverfahren, z. B.
*Direktversicherung
*Vermögensbildungsversicherung (zur Anlage der Vermögenswirksame Leistung|Vermögenswirksamen Leistungen)
*Versicherung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge nach dem AVmG (Riester-Rente)
*Basisrente (Rürup-Rente)
Diese Einteilungen sind aber nur rein historisch zu verstehen. Es ist in vielen Fällen nicht möglich, kompliziertere Vertragsgestaltungen eindeutig einer Grundform zuzurechnen, da Verträge verschiedene Grundformen in sich vereinen können. Z. B. können Verträge sowohl Kapital- als auch Rentenleistungen vorsehen. Sie können auch zeitweise Todesfall- und zeitweise Erlebensfallcharakter haben.
Daneben werden zahlreiche Zusatzversicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsversicherung). Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltod-Zusatzversicherung, bei der ein mehrfaches der einfachen Todesfallleistung für den Fall des Unfalltodes versichert wird, und Pflegeversicherungsleistungen.
Hinweis: Die (private) Rentenversicherung ist auch zur Lebensversicherung im weiteren Sinn zu rechnen, da sie versicherungstechnisch ähnlich kalkuliert und betrieben wird. Ein großer Unterschied besteht jedoch darin, dass bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall das Risiko vorzeitigen Todes und bei einer Rentenversicherung das sogenannte Langlebigkeitsrisiko versichert wird. Weiter wird als Leistung eine regelmäßige Zahlung seitens des Versicherers fällig, daher der Name „Rentenversicherung“. Es gibt noch andere Erlebensfallversicherungen, die aber auf dem deutschen Markt keine Bedeutung haben.
Risikoversicherung
Die Risikoversicherung gibt es in verschiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeinsam ist, dass nur dann eine Leistung seitens des Versicherers fällig wird, wenn der Versicherungsfall (z. B. Tod, dann als Risiko-Lebensversicherung bezeichnet, oder Berufsunfähigkeit, dann als Berufsunfähigkeitsversicherung bezeichnet) während der Versicherungsdauer eintritt. Tritt der Versicherungsfall während der Versicherungsdauer nicht ein, werden keine Leistungen fällig. Der Beitrag wird nur für das Versprechen des Versicherers gezahlt, im Versicherungsfall eine Leistung zu erbringen und ist daher wesentlich niedriger als diese Leistung.
Am häufigsten ist die Risiko-Lebensversicherung mit gleich bleibender Versicherungssumme. Eine wichtige Rolle spielt aber auch die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme.
Die Risiko-Lebensversicherung zahlt bei Tod der versicherten Person die versicherte Todesfallsumme (Versicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. Anwendungsbeispiele sind:
*Absicherung von wirtschaftlich abhängigen Angehörigen
*Sicherung von Verbindlichkeiten
*Trägertarif für eine oder mehrere Zusatzversicherungen (z. B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
Die Risiko-Lebensversicherung mit fallender Versicherungssumme wird meist zu Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher Tilgung verwendet. Die Versicherungssumme nimmt dabei im Lauf der Zeit in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Sie wird in diesem Zusammenhang von Banken auch in Verbindung mit Darlehens- und Kreditverträgen als sogenannte Restschuldversicherung angeboten. Häufig ist – zur Sicherheit des Kreditgebers – der Abschluss einer solchen Restschuldversicherung Voraussetzung der Kreditgewährung.
Daneben gibt es als Sonderfall noch die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben. Bei dieser Form der Risiko-Lebensversicherung gibt es mehrere versicherte Personen. Die versicherte Todesfallleistung wird nur einmal beim Tod einer versicherten Person während der Versicherungsdauer fällig. Die Risiko-Lebensversicherung auf verbundene Leben dient der gegenseitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Personen (z. B. Geschäftspartner, (Ehe-)Paare ohne Kinder).
Der Beitrag der Risiko-Lebensversicherung ist abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der versicherten Person zum Versicherungsbeginn, sowie von der Versicherungssumme und der Laufzeit (Versicherungsdauer) der Versicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt.
Auch bei einer Risiko-Lebensversicherung erwirtschaftet der Lebensversicherer Überschüsse zu Gunsten des einzelnen Versicherungsvertrags, soweit die Beiträge, insbesondere im Hinblick auf die deutlich kürzeren Laufzeiten und der ständig steigenden Lebenserwartung nicht deutlich weniger vorsichtig festgelegt werden als sonst. Dies ist in vielen Ländern üblich. Nur in wenigen Ländern, wie z. B. in Deutschland, werden die Beiträge genauso konservativ festgelegt, wie bei Verträgen mit deutlich längeren Laufzeiten und die Verträge sind dann auch überschussbeteiligt. Im Gegensatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung oder zur Rentenversicherung spielen allerdings Zinsüberschüsse aus Kapitalanlagen dabei eine unbedeutende Rolle. Vielmehr handelt es sich um Risikoüberschüsse und Kostenüberschüsse. Diese entstehen dadurch, dass der Lebensversicherer weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als kalkuliert. Diese Überschüsse erhält der Versicherungsnehmer üblicherweise entweder in Form einer zusätzlichen Leistung aus der Überschussbeteiligung im Todesfall (Todesfallbonus) oder als Barauszahlung, meist in Form einer Verrechnung mit den fälligen Beiträgen (Beitragsverrechnung). Bei der Beitragsverrechnung ist nach Abzug der Überschussbeteiligung vom vertraglichen Beitrag nur noch der Zahlbeitrag zu zahlen. In einigen anderen Ländern wird dieser Zahlbeitrag sofort vereinbart, der Versicherer darf den Beitrag aber, falls er nicht mehr ausreicht, ohne weiteres bis zu einem vertraglich vereinbarten Höchstwert erhöhen.
Es gibt manchmal auch die Möglichkeit, die erzielten Überschüsse verzinslich anzusammeln und mit der Todesfallleistung oder beim Ablauf der Versicherungsdauer auszuzahlen. Diese Variante wird heute kaum noch angeboten und ist überwiegend noch bei Risiko-Lebensversicherungen anzutreffen, die bis etwa 1980 abgeschlossen wurden. Es gibt auch vereinzelt schon „flexible“ Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer die Höhe der Todesfall- und Erlebensfallleistung selbst steuern kann. Der Vertrag ist grundsätzlich eine reine Risikoversicherung, deren Höhe der Versicherungsnehmer in bestimmten Grenzen variieren kann, wobei er auch zusätzliche Beiträge zahlen kann, die dann zu einer Erlebensfallleistung führen.
Obwohl Beiträge zu Risiko-Lebensversicherungen keinen Anteil zum Ansparen einer Ablaufleistung haben und damit nicht als ''kapitalbildende Lebensversicherung'' gelten, wird bei sehr langen Laufzeiten oft für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags die Zahlung eines Rückkaufswertes vereinbart. Dies ist möglich, weil der Lebensversicherer zur Deckung des Risikos aus dem gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eine Alterungsrückstellung bildet, um die mit höherem Alter höhere Sterblichkeit abzusichern, während in jüngeren Jahren der Beitrag im Verhältnis zum Risiko zu hoch ist. Diese Alterungsrückstellung steht in jedem Fall bei einer Beitragsfreistellung zur Verfügung, hieraus noch eine kleine beitragsfreie Summe zu leisten.
Neben Risiko-Lebensversicherungen sind reine Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit (Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung) die häufigsten Risikoversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.
Kapitalbildende Versicherung
Die klassische Form der kapitalbildenden Versicherung ist die gemischte Lebensversicherung, eine Lebensversicherung auf den Todes- und den Erlebensfall.
Die gemischte Lebensversicherung kombiniert Todesfallabsicherung und Sparvorgang. Die Leistung (Versicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Das Bezugsrecht kann durch den Versicherungsnehmer getrennt für den Erlebens- und Todesfall festgelegt werden.
Die gemischte Lebensversicherung in ihren verschiedensten Formen, auch z. B. fondsgebunden, ist in vielen Ländern die vorherrschende Form der Lebensversicherung. In Deutschland führte unter anderem die in der Vergangenheit günstige steuerliche Behandlung der Erträge zu deren Erfolg. Bei Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind Auszahlungen von Lebensversicherungen allerdings nicht mehr steuerfrei sondern nur noch steuerbegünstigt.
Die deutsche Form der kapitalbildenden Lebensversicherung ist vorrangig zur langfristigen und sicherheitsorientierten Geldanlage, insbesondere für die Altersvorsorge gedacht und auf dieses Ziel optimiert.
Auch die aufgeschobene Rentenversicherung ist eine kapitalbildende Versicherung. Bei vorzeitigem Tod wird meist wenigstens die Summe der bisher gezahlten Beiträge als Todesfallleistung gezahlt, so dass traditionelle Rentenversicherungen kein wirkliches Todesfallrisiko beinhalten. Hier bleiben Zinserträge aus der Aufschubzeit, also der Vertragslaufzeit vor dem Rentenbeginn steuerfrei, soweit die Auszahlung in Form einer Leibrente erfolgt. Häufig besteht das Wahlrecht, sich den Gegenwert der Rente, die sogenannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Für diesen Fall gelten die gleichen steuerlichen Regeln, wie für die gemischte Lebensversicherung. Inzwischen gibt es auch gemischte Rentenversicherungen, bei denen unter Einräumung eines Kapitalwahlrechts im Erlebensfall kein Kapital sondern standardmäßig eine Rente gezahlt wird, im Todesfall während der Aufschubzeit aber eine Todesfallleistung in der vereinbarten Höhe bei Tod gezahlt wird. Diese Verträge haben während der Aufschubzeit Todesfall-, danach Erlebensfallcharakter.
Vor allem die Riester-Rente und Rürup-Rente werden steuerlich gefördert, insbesondere auch mit staatlichen Zulagen. Dann besteht allerdings kein Kapitalwahlrecht; auch verbietet es das Alterseinkünftegesetz, diese geförderten Verträge zu beleihen, auf andere zu übertragen und diese vor dem vollendeten 60. Lebensjahr zu verwerten. Siehe auch Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabenabzug, Altersvorsorgezulage. Nur unter diesen Aspekten sollten die Nachsteuer-Renditen mit anderen Anlagen zu verglichen werden.
In [[Österreich]] wird die gemischte Lebensversicherung (wie auch die fondsgebundene Lebensversicherung) als Ab- und Erlebensversicherung bezeichnet.
Die gemischte Lebensversicherung hat mehrere typische Anwendungen:
*Kapitalanlage, Sparprodukt.
*Hinterbliebenenvorsorge, aber auch zur Deckung der Erbschaftsteuer, sogenannte unechte (Erbschaftsteuerversicherung).
*Kombinationsprodukt zur Familienabsicherung und zum Kapitalaufbau (meist mit dem Ziel Altersvorsorge)
Darlehenssicherung, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen
*Rückdeckung von Pensionszusagen in der betrieblichen Altersvorsorge (Rückdeckungsversicherung)
*In Sonderformen Kapitalanlage für einen bestimmten Zweck, der auch dann erreicht werden soll wenn der Anleger das Ende des Sparvorgangs nicht selbst erlebt (z. B. die Ausbildungsversicherung und die Aussteuerversicherung).
Will man die kapitalbildende Lebensversicherung in verschiedene Ausprägungen und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und Versicherungsformen zu trennen. Versicherungstechnisch gehören beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögensnachfolge- und die Sterbegeldversicherung zur gleichen Versicherungsform und unterscheiden sich bei vielen Lebensversicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende technische Unterteilung:
*Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall, auch als gemischte Lebensversicherung bekannt (kapitalbildende Kapital-Lebensversicherung, oft vereinfachend als die ''Kapital-Lebensversicherung'' bezeichnet)
:Sowohl der Todesfall vor als auch das Erleben des Endes der Vertragslaufzeit (Ablauf) stellen einen Versicherungsfall dar und führen zur Leistung des vereinbarten Kapitals. Bei diesen Tarifen kann meist auch ohne den Abschluss einer entsprechenden Zusatzversicherung der Todesfallschutz erhöht werden.
*Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz (z. B. Sterbegeldversicherung)
:Die Beitragszahlungsdauer dieser Lebensversicherung endet häufig mit einem bestimmten Alter (z. B. 80 Jahren). Danach bleibt die Lebensversicherung beitragsfrei bestehen. Die Leistung wird erbracht, wenn die versicherte Person stirbt oder ein vereinbartes, sehr hohes Lebensalter erreicht. Manche Tarife bieten die Möglichkeit, am Ende der Beitragszahlungsdauer eine Erlebensfallleistung abzurufen, so dass die Lebensversicherung beendet wird oder mit einer reduzierten Versicherungssumme bestehen bleibt. Der Vertrag entspricht damit letztlich einer gemischten Versicherung mit sehr spätem Ablauf.
*Kapitalbildende Versicherung auf zwei verbundene Leben
:Bei dieser Variante gibt es zwei versicherte Personen. Die Versicherungssumme wird nur einmal beim Tod der zuerst sterbenden versicherten Person während der Versicherungsdauer, spätestens aber beim vereinbarten Ablauf fällig (Versicherung auf den ersten Tod). Seltener gibt es auch Verträge, bei denen erst beim Tod beider Versicherten gezahlt wird bzw. wenn einer der beiden überlebt (Versicherung auf den zweiten Tod). Fälschlicherweise wird die Versicherung auf verbundene Leben auch als „Verbundene Lebensversicherung“ bezeichnet. Eine verbundene Lebensversicherung ist eine Lebensversicherung, die mehrere Leistungsarten kennt. So z. B. die Kapital-Lebensversicherung, die Leistungen bei Erleben des Vertragsendes sowie auch im Todesfall vorsieht.
*Termfix-Versicherung (z. B. Ausbildungsversicherung)
:Bei der Termfix-Versicherung wird die Kapitalleistung stets zu einem vorbestimmten Termin (daher Termfix) fällig. Versichert ist hier die Beitragszahlung. Stirbt die versicherte Person (meist der Beitragszahler), entfällt die weitere Beitragszahlungspflicht ohne Folgen für die Höhe der Leistung. Das Risiko liegt also in dem zu frühen Tod des Beitragszahlers, da hierdurch die Pflicht zur Zahlung der zur Finanzierung der Ablaufleistung benötigten Beiträge entfällt.
*Optionstarife oder variable Lebensversicherung
:Diese Rubrik ist ein Sammelbecken für alle Gestaltungsvarianten, die sich nicht in die oben genannte Unterteilung einordnen lassen. Möglich sind z. B. reduzierte Todesfallleistungen, Anpassungsoptionen während der Laufzeit oder verschiedene Ablaufoptionen. Hier kann oft der Todesfallanteil und der Sparanteil der Versicherung in bestimmten Grenzen variiert werden, um den Vertrag den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Z. B. kann der Sparanteil soweit reduziert werden, dass der Vertrag nur noch eine Risikoversicherung ist oder der Risikoanteil kann bei reduziertem Bedarf an Versicherungsschutz bis auf ein Minimum entfallen.
Gemeinsamkeiten
Neben der Kapitalanlage und den Überschusssystemen ist es insbesondere die kalkulatorische Grundidee, die allen kapitalbildenden Lebensversicherungen gemein ist: Beitrag abzüglich Kosten und Risikoanteilen über die Laufzeit (bei der Kapitalversicherung mit lebenslangem Todesfallschutz die Beitragszahlungsdauer) verzinst mit dem Rechnungszins ergibt die Versicherungssumme. Darüber hinaus werden noch Leistungen aus der Überschussbeteiligung finanziert.
Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Versicherungsnehmer den sogenannten Rückkaufswert. Dieser wird vertraglich vereinbart und ist oft höher als der tatsächliche Vertragswert zum Kündigungstermin (Zeitwert), aber meist niedriger als die Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Eine positive Rendite des eingezahlten Kapitals ergibt sich meist erst nach mehreren Jahren Laufzeit. Grund hierfür ist, dass die Beiträge höher sind, als für die Erbringung der reinen Leistungen benötigt würde. Daher ist der Wert des Vertrages anfangs niedrig im Vergleich zu den anfänglich gezahlten Beiträgen. Zudem darf der gesetzliche Rückkaufswert|Mindestrückkaufswert in § 169 Abs. 3 VVG noch um Stornoabschläge gemindert werden. Soweit die vertraglichen Rückkaufswerte höher sind, spielt diese gesetzliche Vorgabe allerdings keine Rolle. Die Stornoabschläge werden u. a. auch damit begründet, dass der Lebensversicherer für vorzeitige Abgänge Anlagen höherer Liquidität und entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte Fristentransformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor allem schlechte Risiken im Bestand bleiben. Zudem bedeutet eine vorzeitige Kündigung auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Vergleich zum automatischen Verlauf des Vertrages.
Kapitalanlage
Lebensversicherer müssen in Höhe der Ansprüche der Versicherungsnehmer Vermögenswerte (Sicherungsvermögen) vorhalten, auf die die Versicherungsnehmer im Konkursfall einen gegenüber anderen Gläubigern bevorzugten Zugriff haben. Zweck des Sicherungsvermögens ist ausschließlich die Absicherung der Ansprüche der Versicherungsnehmer im Konkursfall. Bzgl. der vertraglichen Ansprüche der Versicherungsnehmer zum Beispiel aus der Überschussbeteiligung hat das Sicherungsvermögen keine besondere Funktion. Um diese Vermögenswerte auch gegen Veruntreuung zu sichern, unterliegen sie einem Doppelverschluss mit einem Treuhänder (Versicherungswesen)|Treuhänder. Zugriff haben die Bevollmächtigten des Versicherers auf diese Vermögenswerte nur zusammen mit dem Treuhänder, sei es aufgrund von Bankvollmachten oder physisch durch einen Safe, für den zwei verschiedene Schlüssel benötigt werden.
Die Vermögenswerte, die in dem Sicherungsvermögen gehalten werden dürfen, unterliegen den strengen Vorschriften der ''Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von''
''Versicherungsunternehmen'' (''Anlageverordnung''). Sie sind in einem Verzeichnis aufzuführen, dass der Überwachung durch den Treuhänder und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird.
Hiernach hat der Lebensversicherer für die Kapitalanlage die Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu achten und muss bei jedem Investment die Vorschriften zur Kapitalanlage prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht mehr als 35 % des Sicherungsvermögens in Aktien investiert sein. Auch diese Vorgaben beruhen auf europäischem Recht und sind – bei gleicher Vertragsart – in allen Ländern der EU und des EWR identisch.
Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebensversicherers zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Wert der Kapitalanlagen die sogenannte Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebensversicherer auch in riskantere Anlageformen investieren. Auch diese Vorschriften sind europaweit gleich.
''Siehe auch:'' Kapitalanlagerestriktionen
Überschüsse
Neben den bei der Risikolebensversicherung bereits beschriebenen Risiko- und Kostenüberschüssen – die für den Ertrag einer kapitalbildenden Lebensversicherung eine geringere Bedeutung haben – erzielen die Versicherer bei dieser vor allem Überschüsse aus der Kapitalanlage, die sogenannten Zinsüberschüsse. Dabei handelt es sich um den Überschuss aller Kapitalerträge des Lebensversicherers über den Betrag hinaus, den der Versicherer jährlich wegen der Diskontierung der Deckungsrückstellung zuführen muss. An diesem Zinsüberschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit sie, was fast immer der Fall ist, positiv sind. Auch an den übrigen Ergebnisquellen, also den Risiko-, Kosten- und sonstigen Überschüssen sind die Versicherungsnehmer angemessen zu beteiligen, soweit die jeweilige Ergebnisquelle positiv ist. Der Begriff ''angemessen'' ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und es ist die Aufgabe der BaFin, für die Einhaltung dieser Vorgabe zu sorgen. Es ist derzeit eine Verordnung in Vorbereitung, die diesen unbestimmten Rechtsbegriff weiter präzisieren soll.
Zusätzlich ist gesetzlich bestimmt, dass die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer insgesamt (also aus allen Überschussquellen) nicht unter einem bestimmten Mindestbetrag liegen darf. Dieser bestimmt sich aufgrund der gesamten Kapitalerträge des Versicherers aus allen Kapitalanlagen. Hierbei spielen die im Sicherungsvermögen gehaltenen Kapitalanlagen keine besondere Rolle. Die gesamten Kapitalerträge des Versicherers werden entsprechend dem Verhältnis zwischen Eigenkapital und Ansprüchen der Versicherungsnehmer aufgeteilt. 90 % der hiernach auf die Versicherungsnehmer entfallenden Kapitalerträge muss der Versicherer in jedem Jahr für die Versicherungsnehmer verwenden entweder in Form einer Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung durch rechnungsmäßigen Zins, durch Direktgutschrift von Überschussanteilen oder durch Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, aus der die zugeführten Beträge dann in späteren Jahren einzelnen Versicherungsnehmern gutgebracht werden. Diese Vorschrift soll dahingehend ausgeweitet werden, dass die Versicherungsnehmern an allen Ergebnisquellen in einem bestimmten Umfang zu beteiligen sein werden.
Die zu berücksichtigenden Kapitalerträge werden auf Basis der handelsrechtlichen Bewertung im Jahresabschluss bestimmt. Hat zum Beispiel eine Versicherungsgesellschaft, eine Immobilie, die (nach Abschreibung) noch mit 10,00 € in den Büchern steht, so stehen den Versicherungsnehmern mindestens 90 % der aus dieser Immobilie erwirtschafteten Gewinne zu, die im Verhältnis zum Buchwert außerordentlich hoch sind. Andererseits hat bisher die Abschreibung der Immobilie auch die Überschussbeteiligung gemindert, so dass über alle Perioden hinweg der dem tatsächlichen Wert entsprechende Betrag an die VN fließt. Der wahre Wert der Immobilien liegt natürlich um vieles höher, der Wert der Immobilie in diesem Fall ist der aktuelle Verkehrswert. Der Unterschied zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert wird als ''stille Reserve'' bezeichnet. Erst bei Veräußerung der Immobilie fließen diese stillen Reserven in den Überschuss des Versicherers, an dem die Versicherungsnehmer beteiligt werden. Allerdings erhalten die Versicherungsnehmer bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, einen Anteil, mindestens 50 %, an denjenigen Bewertungsreserven, die sie mit verursacht haben, direkt ausbezahlt. Dies geht zu Lasten der Überschussbeteiligung der verbleibenden Versicherungsnehmer, die statt dessen die stillen Reserven des abgehenden Versicherungsnehmers „erben“, allerdings bis zur doppelten Höhe des zu Lasten der Überschussbeteiligung gezahlten Betrages.
Versicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer, die aber weltweit relativ ähnlich sind. Teilweise werden Überschussanteile den Versicherungsnehmern während der Vertragslaufzeit laufend unwiderruflich zugeteilt. Ein anderer Teil wird erst bei Vertragsende unwiderruflich zugeteilt und steht bis dann unter dem Vorbehalt, bei unvorhergesehenen Verlusten (die allerdings sehr unwahrscheinlich sind) zur Abdeckung herangezogen zu werden. Für diese Übernahme eines geringen Risikos durch die Versicherungsnehmer kann der Versicherer eine deutliche Minderung des gesetzlich geforderten Eigenkapitals erreichen. Da die Finanzierung von Eigenkapital sehr teuer ist und von dem Versicherungsgeschäft erwirtschaftet werden muss, kann durch eine gewisse Übernahme von relativ unwahrscheinlichen Risiken durch die Versicherungsnehmer der Gewinnanteil des Versicherers an den Überschüssen sehr niedrig gehalten werden. Entsprechend hoch ist der Anteil der Versicherungsnehmer, oft weit höher, als der gesetzlich geforderte Anteil von 90 % an den Kapitalerträgen.
Die häufigsten Formen der konkreten Verwendung der zugeteilten Überschussanteile sind die Anlage als verzinsliche Ansammlung (Sparguthaben), als beitragsfreie Neben-Versicherung der gleichen Form wie der zugrunde liegende Vertrag oder als sogenannter Erlebensfallbonus, der nur bei Erleben des vereinbarten Ablauftermins fällig wird. Manchmal werden die Überschussanteile auch in bar ausgezahlt oder mit den fälligen Beiträgen verrechnet. Es gibt auch Verträge, bei denen die Zinsüberschüsse in einem vom Versicherungsnehmer ausgewählten Investmentfonds angelegt werden.
Fondsgebundene Versicherung
Die fondsgebundene Lebensversicherung bzw. die fondsgebundene Rentenversicherung (seltener die ''indexgebundene Lebensversicherung'') sind kapitalbildende Lebensversicherungen, bei denen das Kapital auf Rechnung und Risiko des Versicherungsnehmers in vertraglich bestimmten Kapitalanlagen, meist Anteile an Investmentfonds, angelegt wird. Die Wertveränderungen bzw. Kapitalerträge dieser Kapitalanlagen gehen vollständig zu Lasten bzw. zu Gunsten der Versicherungsnehmer.
Daher übernimmt der Versicherer keine Garantie über eine bestimmte Ablaufleistung. Die Höhe der Ablaufleistung bestimmt sich ausschließlich durch die Wertentwicklung der betreffenden Kapitalanlagen. Inzwischen gibt es aber auch Formen, die eine Anlage in Garantiefonds vorsehen oder bei denen der Versicherer zusätzlich eine bestimmte Garantie übernimmt.
Da die Kapitalanlage nicht von dem Versicherer im Hinblick auf seine eigene Risikominierung aus einer Garantie oder zugunsten der Versicherungsnehmer zur Erzielung einer verlässlichen Ablaufleistung vorgenommen wird, sind die Ergebnisse der fondsgebundenen Versicherung meist sehr volatil und wenig vorherbestimmbar. Sie gelten als für die Grundversorgung im Alter nur dann und wegen der nicht vorhersehbaren Wertentwicklung zum Zeitpunkt des Bedarfs nur bedingt geeignet, wenn die Laufzeit sehr lange ist (20 Jahre und länger), sodass sich durch Cost-Average-Effekt und Zinseszinseffekt eine bessere Rendite als bei klassischer gemischter und gestreuter Kapitalanlage ergeben kann. Allerdings kann es auch vorkommen, dass auch bei langen Laufzeiten es sogar zu Kapitalverlusten kommt. Ob tatsächlich die erhöhten Ertragsmöglichkeiten die Risiken aufwiegen ist strittig. Bei der Grundversorgung für das Alter erscheint das Eingehen von mehr als geringfügigen Risiken ungeeignet. Bei einer Zusatzversorgung hingegen über den lebensnotwendigen Grundstock hinaus kann dies anders sein. Statistische Langfristuntersuchungen sind für den einzelnen Versicherungsnehmer unerheblich, da er seine Altersversorgung in einer konkreten Abfolge von Kapitalmarktzyklen vornehmen muss.
Der Versicherungsnehmer kann selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen. So kann er die mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds selbst wählen. Hierbei ist ferner häufig auch eine Streuung des Sparbeitrages auf mehrere Investmentfonds möglich.
Auch kann der Kunde die Auswahl der Investmentfonds, auch während der Vertragsdauer ändern:
*Shift(ing) – Das gesamte vorhandene Fondsguthaben in einen anderer Fonds übertragen, in dem auch zukünftig die neuen Beiträge angelegt werden.
*Switch(ing) – Die zukünftigen Neuanlagen läuft, ohne Änderung der bisher erfolgten Anlage, in neu zu bestimmende Fonds.
Die Versicherungssumme im Todesfall ist bei der fondsgebundenen Lebensversicherung vertraglich oft in Höhe der Summe der zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) bestimmt. Diese kann jedoch bei vielen Anbietern auch beliebig erhöht/reduziert werden.
Fondsgebundene Versicherungen sind in Deutschland traditionell, im Unterschied praktisch zum gesamten Ausland, überschussbeteiligt. Da die Kapitalerträge vollständig an die Versicherungsnehmer fließen, bleiben nur die übrigen Überschussquellen, vor allem Risiko- und Kostenüberschüsse. Sie werden überwiegend auch in Fondsanteile investiert, wobei auch andere Modelle (z. B. verzinsliche Ansammlung) angeboten werden. Besteht der Vertrag aus einer konventionellen Grundversicherung, deren Überschüsse in Fonds angelegt werden, spricht man auch von Hybridprodukten.
Weitere übliche flexible Bausteine der fondsgebunden Versicherung sind:
*Verlängerungsoption – Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag z. B. um fünf weitere Jahre verlängern. Sinnvoll, wenn die Fondsanteile zum Vertragsablauf niedrig stehen. Dies ist natürlich nur dann eine Alternative, wenn man in diesen 5 Jahren anderweitig versorgt ist.
*Ablaufmanagement – Das Versicherungsunternehmen schichtet (shifting) automatisch oder nach Angebotsunterbreitung an den VN, in der Regel 5 Jahre vor Vertragsschluss, das vorhandene Fondsguthaben in risikoärmere Fonds (meist Renten- oder Geldmarktfonds), die einem niedrigeren Schwankungsrisiko ausgesetzt sind.
*Übertragungsoption – Der Versicherungsnehmer kann sich die Fondsanteile, nach Vertragsbeendigung, auf ein eigenes Depot übertragen lassen. (Naturalleistung)
*Inzwischen gibt es auch dynamische Kapitalanlagestrategien, die solange der Ablauftermin noch in ferner Zukunft liegt risikoreicher investieren und je mehr der Ablauftermin näher rückt in immer risikoärmere Anlagen übergehen. Allerdings je komplexer und individueller die Kapitalanlage ist, desto höher sind auch die Kosten für die Kapitalanlage, die teilweise deutlich und mit Sicherheit die Rendite mindern können.
Flexible Bausteine aktueller Verträge sind ferner:
*Abrufoption – Der Kunde kann sich, anders als bei konventionellen Lebensversicherungen, auch während der Vertragslaufzeit, beliebige Teilbeträge aus dem vorhandenen Fondsguthaben auszahlen lassen.
*Sonderzahlungsoption – Der Kunde kann sein investiertes Kapital durch Sonderzahlungen, in einen bereits bestehenden Vertrag, erhöhen.
Abschließend beurteilt sind fondsgebundene Versicherungen weit flexibler und transparenter als konventionelle Verträge. Allerdings ist die Verwaltung solcher Produkte wegen der hohen Flexibilität auch deutlich teurer. Die Transparenz seitens des Versicherers ist zwar hoch, doch ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten von Fonds selbst für den Fachmann oft schwierig. Sie unterliegen dem Kursrisiko der Investmentfonds. Dieses Risiko kann aber durch Anlage in risikoarmen Fonds abgemildert werden, die allerdings auch eine deutlich niedrigere Renditechance haben. Letztlich kann die konventionelle Versicherung als Spezialfall der fondsgebundenen verstanden werden, bei der in einen sehr risikoarmen und wenig volatilen Fonds mit hohen Mindestgarantien investiert wird und durch ein Überschussbeteiligungssystem die noch verbleibenden Schwankungen weitgehend eliminiert werden können. Dadurch, dass dies mit kollektiven Mitteln geschieht, sind die Kosten für die Kapitalanlageverwaltung aber außerordentlich niedrig.
Die fondsgebundene Versicherung dürfte jedoch in Zukunft, insbesondere durch die Abgeltungsteuer, auch im Vergleich zur direkten Anlage in Investmentfonds, als Sparform und zur Altersvorsorge weiter an Bedeutung zunehmen. Es wird vermutlich versucht, durch entsprechendes Fondsmanagement eine ähnliche Verlässlichkeit bei dennoch hoher Rendite wie bei der konventionellen Lebensversicherung zu erreichen. Auch sind Kombinationen möglich, die dauerhaft zu einer Aufweichung der bisher starren formalen Grenze führen werden.
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