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Aktien
Eine Aktie ist nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG):* ein Bruchteil des Grundkapitals (§§ 1 Abs. 2, 29 AktG)
* der Inbegriff der Rechte und Pflichten derjenigen, welche ihre Einlagen auf die Aktie im Sinne von Nr. 1 geleistet haben (Aktionär) gegenüber der Gesellschaft (etwa §§ 11, 12, 64 AktG, vergleichbar mit dem Geschäftsanteil an einer GmbH)
* ein Wertpapier, welches den Anteil an einer Gesellschaft (auch Anteilsschein) verbrieft.
In Deutschland werden diese Gesellschaften, die ihr Grundkapital in Aktien zerlegen und diesen Anteil verbriefen als Aktiengesellschaft (AG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bezeichnet.
Bedeutung
Bei der Gründung einer AG wird festgelegt, in wie viele Aktien das Grundkapital aufgeteilt wird. Diese Aktien können dann in einem Buch verbrieft sein oder als effektive Stücke gedruckt und herausgegeben werden. Die Ausgabe von Aktien bezeichnet man als Emission. Eine weitere Emission ist auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung möglich.
Der Anteil einer Aktie am Unternehmen kann als Nennwert angegeben werden, also z. B. „50 €“. Er beträgt dann 50 € am Grundkapital.
Bei der ''nennwertlosen'' Aktie (''Quotenaktie'' oder ''Stückaktie'') entspricht der Anteil am Grundkapital dem Anteil an den Aktien. Bei 1.000 Aktien und 200.000 € Grundkapital entspricht eine Aktie also einem Anteil von 1/1.000 am Grundkapital und damit am Unternehmen. Der theoretische Nennwert wäre 200 €.
Der Buchwert einer Aktie berechnet sich wie folgt:
Buchwert pro Aktie = (Eigenkapital/Grundkapital) * Nennwert pro Aktie
Als Aktiensplit wird die Aufteilung der Aktien in solche mit kleinerem Nennwert bezeichnet.
Das Unternehmen kann die Aktionäre über Dividenden am Gewinn des Unternehmens beteiligen. Die Dividende ist eine pro Aktie geleistete Zahlung an die Besitzer der Aktien. Die Höhe der Dividende wird vom Vorstand vorgeschlagen (Gewinnverwendungsvorschlag) und von der Hauptversammlung des Unternehmens beschlossen.
Als Anlageprodukt sind Aktien aber nicht nur wegen der Dividende interessant. Größere Renditechancen bieten oft Kurssteigerungen der Aktie. Wird eine Aktie vor Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist verkauft, ist der Kursgewinn in Deutschland als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften einkommensteuerpflichtig. Ab 1. Januar 2009 wird die einkommensabhängige Tarifbesteuerung durch die Abgeltungsteuer ersetzt.
Ein Investment in Aktien ist grundsätzlich mit dem Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals behaftet.
Aktien können an einer Wertpapierbörse oder außerbörslicher Handel|außerbörslich gehandelt werden.
Aktiengattungen
Das moderne Aktienrecht überlässt es dem Unternehmen, alle Aktionäre gleich zu behandeln (Prinzip der ''Einheitsaktie'') oder an verschiedene Aktionäre unterschiedliche Arten von Aktien auszugeben.
Unterscheidung nach Stimmrecht:
*Stammaktie und
*Vorzugsaktie (in der Schweiz ''Partizipationsscheine'' genannt).
Unterscheidung nach Übertragbarkeit:
*''Inhaberaktien'', quasi die Standardform der Aktie und ein Inhaberpapier, d. h. derjenige, der die Aktie in Händen hält, kann die Rechte daraus unmittelbar geltend machen. Die Übertragung erfolgt durch einfache Einigung und Übergabe.
*Namensaktie und Namensaktie#Vinkulierte Namensaktie|Vinkulierten Namensaktie
Unterscheidung nach Emissionszeitpunkt:
*Jungen Aktie und alten Aktien (wird bei der zusätzlichen Neuausgabe von Aktien so definiert).
Unterscheidung nach Unternehmensanteil:
Unterschieden wird zwischen ''Nennwertaktien'' (auch ''Nennbetragsaktien'') und Stückaktien (auch ''Quotenaktien'').
Nennwertaktien lauten auf einen in der Satzung festgelegten Nennwert. Sie hat damit einen unveränderlichen Anteil am Grundkapital.
Stückaktien sind nennwertlose Aktien. In der Satzung wird die Zahl der ausgegebenen Aktien bestimmt.
Des weiteren ist es rechtlich möglich, verschiedene Formen der Aktie zu mischen und beispielsweise Stammaktien als vinkulierte Namensaktien zu emittieren und gleichzeitig Vorzugsaktien in Form von Inhaberaktien auszugeben.
Sollen nur neue Aktien eines Geschäftsbereiches emittiert werden, so bietet sich der tracking stock an.
Des Weiteren gibt es den ''Zwischenschein'', der an Stelle der Aktien vor Druck ausgegeben wird. Nach Ausstellung der endgültigen Aktie wird der Zwischenschein durch die Aktie ersetzt.
Aktienemission
Als Aktienemission wird die Ausgabe beziehungsweise Emission von Aktien und ihre Unterbringung bei einer möglichst großen Gruppe von interessierten Anlegern bezeichnet. Das Unternehmen, das die Aktien ausgibt, wird im Emissionsverfahren auch Emittent genannt. Nachdem die Papiere (Aktien) geschaffen wurden, müssen diese dann platziert werden. Dies geschieht meist unter Vermittlung einer Investmentbank, die für ihre Dienstleistungen einen prozentualen Anteil des Emissionserlöses erhält.
Mit der Platzierung ist insbesondere der Verkauf an eine Vielzahl von Käufern gemeint.
Allerdings ist die Schaffung neuer Aktien nur in den folgenden drei Situationen möglich:
* bei der Neugründung einer Aktiengesellschaft,
* bei der Umwandlung einer Gesellschaft anderer Rechtsform in eine Aktiengesellschaft und
* bei der Ausgabe junger Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung.
Schaffung und Bearbeitung können damit unter Umständen zeitlich stark auseinanderfallen, nämlich dann, wenn die Aktien nach ihrer Schaffung von einem oder mehreren Großaktionären übernommen und damit gerade nicht an einen größeren Anlegerkreis verkauft werden. Zu der Preisermittlung gibt es verschiedene Verfahren: Festpreisverfahren, Auktionsverfahren (Amerikanisches und Holländisches) und das Bookbuildingverfahren.
Nach § 9 AktG ist es nicht gestattet, Aktien ''unter pari'', d. h. zu einem Preis geringer als der Nennwert (Nennwertaktie) oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden Anteil des Grundkapitals (nennwertlose Aktie) zu emittieren. Die Ausgabe ''über pari'' ist erlaubt und stellt in der Praxis den Normalfall dar.
Geschichte
Der Name Wert''papier'' stammt daher, dass Aktien früher als effektive Stücke ausgegeben wurden, d. h. eine Urkunde, auf der z. B. Nominalwert oder Stückzahl angegeben waren.
Heute besitzen Anteilseigner die Aktien i. d. R. aus Kostengründen nicht mehr als einzelne Urkunden, sondern lassen die Aktien von einer Bank in einem Depot verwalten. Auch bei den Depotbanken liegen meist keine effektiven Stücke vor, sondern es wird nur ein Anteil an einem einzigen effektiven Stück verwaltet. Diese sogenannte Sammel- oder Globalurkunde wird meist bei einer Wertpapiersammelbank (in Deutschland der Clearstream Banking AG) verwahrt.
Die ersten Aktien Deutschlands waren die der Dillinger Hütte im Jahre 1809. Die "Vereinigte Ostindische Kompanie" war die erste Firma an der Börse im europäischen Wirtschaftsraum. Sie schloss sich [[1602]] aus mehreren Firmen zusammen und wurde somit zum Vorbild vieler ähnlicher, damaliger Handelskompanien und auch für die heutigen, modernen Aktiengesellschaften.
Ein Hobby ist das Sammeln von historischen, wertlosen effektiven Wertpapieren, so genannte Nonvaleurs. Darunter gibt es schmuckvoll gestaltete alte Aktien und Schuldverschreibungen mit Zinsschein sowie Erneuerungsschein oder Talon.
Rechte des Aktionärs
Der Aktionär besitzt grundsätzlich folgende Rechte:
* Recht auf Anteil am Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG)
* Teilnahme an der Hauptversammlung (HV) (§ 118 AktG)
* Rederecht auf der Hauptversammlung
* Stimmrecht in der Hauptversammlung, beispielsweise in Fragen der Gewinnverwendung sowie Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (§§ 133 ff. AktG)
* Auskunft durch den Vorstand (§ 131 AktG)
* Recht auf Anfechtung von HV-Beschlüssen
* Recht auf Antragstellung (§ 126 AktG)
* Bezug junger Aktien (Bezugsrecht) (§ 186 AktG)
* Anteil am Liquidationserlös
Situation in der Schweiz
Das bestimmte Kapital einer Aktiengesellschaft (nach Obligationenrecht, Sechsundzwanzigster Titel) wird in Teilsummen zerlegt, für deren Verbindlichkeit nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Die Aktie selbst ist im Artikel 622 ff. des OR wie folgt erläutert:
;Art. 622
#Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.
#Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.
#Die Statuten können bestimmen, dass Namenaktien später in Inhaberaktien oder Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt werden sollen oder dürfen.
#Der Nennwert der Aktie muss mindestens 1 Rappen betragen.
#Die Aktientitel müssen durch mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates 2 unterschrieben sein. Die Gesellschaft kann bestimmen, dass auch auf Aktien, die in grosser Zahl ausgegeben werden, mindestens eine Unterschrift eigenhändig beigesetzt werden muss.
;Art. 623
# Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
# Die Zusammenlegung von Aktien bedarf der Zustimmung des Aktionärs.
;Art. 624
# Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
